Musikschule Unterer Neckar ©2024

Hygieneplan Musikschule Unterer Neckar


zurück zu AGB

Hygieneplan
für die Musikschule Unterer Neckar


vom 3. Juli 2020

anlässlich der Corona-Pandemie



INHALT
1. Einleitung / Grundsätzliches
2. Meldepflicht
3. Persönliche Hygiene
4. Zugänge
5. Raumhygiene: Unterrichtsräume, Eingangs- und Wartebereiche, Fluren und Gänge, Verwaltungs- und sonstige Räume
6. Musikschulunterricht
7. Risikogruppen
8. Verwaltung
9. Verantwortlichkeit und Unterweisung
10.Sonstiges

1. GRUNDSÄTZLICHES
Dieser Hygieneplan Corona-Pandemie ist durch die Leitung der Musikschule Unterer Neckar gemeinsam mit dem Träger der Musikschule, am 7.5.2020, veröffentlicht worden. Ihm zu Grunde liegen die Hygienehinweise des Kultusministeriums für die Schulen vom 22.04.2020 sowie die in § 4 der Corona-Verordnung des Landes (CoronaVO) vom 23.06.2020 festgelegten Hygieneanforderungen.

Der vorliegende Hygieneplan enthält die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Musikschulleitung sowie sämtliche an der Musikschule tätigen Lehrkräfte und Verwaltungsmitarbeitende sowie die für die Musikschule auf freiberuflicher Basis tätigen Musikpädagogen und Musikpädagoginnen (Honorarkräfte) gehen bezüglich der Hygiene mit gutem Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass die Musikschülerinnen und Musikschüler sowie ihre Begleitpersonen die Hygienehinweise ernst nehmen und umsetzen.

Alle Beschäftigten der Musikschule, die Musikschulträger, alle Musikschülerinnen und Musikschüler sowie alle weiteren regelmäßig an der Musikschule arbeitenden oder sich aufhaltenden Personen haben diese Hygienebestimmungen, die Anweisungen und Verlautbarungen der Gesundheitsbehörden sowie die Anweisungen der Musikschulleitung zur Wahrung der Hygiene und des Infektionsschutzes an der Musikschule zu befolgen. Sie sind darüber hinaus angehalten, die aktuellen Hygienehinweise des Robert-Koch-Instituts zu beachten.

Über die Hygienemaßnahmen sind alle Mitarbeitenden, die Musikschülerinnen und Musikschüler, deren Erziehungsberechtigten und alle weiteren regelmäßig an der Musikschule arbeitenden oder sich aufhaltenden Personen jeweils auf geeignete Weise zu unterrichten. Die Vorgaben zum Infektionsschutz und zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen in der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 23. Juli 2020 in der jeweils geltenden Fassung und § 1 Absatz 2 der Corona-VO der Landesregierung in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

Der Hygieneplan Corona-Pandemie der Musikschule Unterer Neckar gilt bis zu seiner Aufhebung durch die Musikschulleitung und ersetzt den Hygieneplan vom 11. Mai 2020 (dieser ist aufgehoben). Ergänzende Bestimmungen zum Hygieneplan Corona-Pandemie im regulären Hygieneplan der Musikschule bleiben während der Geltungsdauer Corona- Pandemie in Kraft.

2. MELDEPFLICHT
Sowohl der Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19 Fällen sind der Musikschulleitung, dem Träger der Musikschule und dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden.

3. PERSÖNLICHE HYGIENE
Wichtige Hygienemaßnahmen
▪ Bei Krankheitszeichen (z.B. Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Verlust Geschmacks-/Geruchssinn, Halsschmerzen, Gliederschmerzen) muss der/die SchülerIn auf jeden Fall zu Hause bleiben.
▪ Mindestens 1,50 m Abstand halten. Davon ausgenommen sind solche Tätigkeiten, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist; in diesen Fällen sind geeignete Schutzmaßnahmen wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes erforderlich.
▪ Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere die Schleimhäute berühren, d.h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen.
▪ Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln.
Gründliche Händehygiene z. B. nach dem Naseputzen, Husten oder Niesen; nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; nach Kontakt mit Treppengeländern, Türgriffen, Haltegriffen etc., vor und nach dem Essen; vor dem Aufsetzen und nach dem Abnehmen einer Schutzmaske, nach dem Toiletten-Gang oder nach Betreten des Unterrichtsraums
Händewaschen mit Seife für 20 – 30 Sekunden. Das sachgerechte Desinfizieren der Hände ist dann sinnvoll, wenn ein gründliches Händewaschen nicht möglich ist. Dazu muss Desinfektionsmittel in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und bis zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände einmassiert werden. Dabei ist auf die vollständige Benetzung der Hände zu achten.
▪ Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Fahrstuhlknöpfe möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, ggf. Ellenbogen benutzen.
Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen. Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen Personen halten, sich am besten wegdrehen.

4. ZUGÄNGE zur Musikschule und zu ihren Unterrichtsräumen
▪ Die Gebäude der Musikschule dürfen nur von Mitarbeitenden, Musikschülerinnen und Musikschülern sowie von weiteren Personen betreten werden, denen der Zugang durch die Leitung der Musikschule oder deren Träger ausdrücklich gestattet ist.
▪ Nur im absoluten Ausnahmefall dürfen Schülerinnen und Schüler von einer Person begleitet werden (z.B. Bringen und Abholen der jüngeren Schülerin/des Schülers; Anwesenheit im Unterrichtsraum, wo pädagogisch zwingend erforderlich).
▪ In allen Fällen ist der Aufenthalt in den Unterrichtsräumen und Gebäuden auf den unbedingt notwendigen Zeitraum zu beschränken.
▪ Für alle von der Musikschule für den Unterricht genutzten Gebäude und Räume werden tägliche Anwesenheitslisten geführt, in denen zur besseren Nachverfolgung von Infektionsketten die Personendaten hinterlegt werden. Die Anwesenheitslisten sind so zu führen, dass jederzeit und für alle betreffenden Gebäude nachzuvollziehen und dokumentiert ist, wer sich wann in welchem Unterrichtsraum aufgehalten hat.
▪ In allen Korridoren und Fluren sind Markierungen auf dem Boden und/oder an den Wänden für die Laufwege vorhanden, die so angeordnet sind, dass auch in engen Fluren kein Kontakt zustande kommt.
▪ Die vorhandenen Fahrstühle dürfen jeweils nur von einer Person pro Fahrt genutzt werden. Ausgenommen sind Personen, die in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern und Kinder und Enkelkinder oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben. In diesem Fall können maximal 2 Personen pro Fahrt den Fahrstuhl benutzen.
▪ Keinen Zutritt zum Gebäude der Musikschule und zu von der Musikschule für den Unterricht genutzten Räumlichkeiten haben Personen, auf die mindestens eines der folgenden Merkmale zutrifft:
o positiv auf SARS-CoV-2 getestet oder als positiv eingestuft bis zum Nachweis eines negativen Tests (i. d. R. durch den AMD),
o vom Gesundheitsamt aus anderen Gründen (z. B. als Kontaktperson Kat. I) angeordnete Quarantäne für die jeweilige Dauer,
o nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt oder einer besonders betroffenen Region im Inland ab 72 Stunden für die Dauer von 14 Tagen.
▪ Auch anderweitig erkrankten Schülerinnen und Schülern ist die Teilnahme am Präsenzunterricht nicht gestattet. Die Lehrkraft ist aufgefordert, bei Erkältungssymptomen von Schülerinnen oder Schülern den Unterricht nicht zu erteilen.

5. RAUMHYGIENE
▪ In allen Unterrichtsräumen sowie in Eingangs- und Aufenthaltsbereichen werden Hinweisschilder auf Hygienevorschriften und Distanzregeln gut sichtbar und an entsprechenden Stellen angebracht.
▪ In allen Gebäuden, in denen die Musikschule Unterricht erteilt, bestehen entweder im Eingangsbereich oder in den entsprechenden Unterrichtsräumen Desinfektions- bzw. Händewaschmöglichkeiten.
▪ Zur Vermeidung der Übertragung durch Tröpfcheninfektion muss auch im Musikschulbetrieb ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten werden.
▪ Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. In den Unterrichtsräumen ist jeweils nach einer Unterrichtseinheit bzw. in der sich an jede Unterrichtseinheit anschließenden Pause von mindestens 5 Minuten eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen. Eine Kipplüftung ist nicht ausreichend, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird und sie somit wirkungslos bleibt.
▪ Im Lehrerzimmer und in den Räumen der Verwaltung ist mehrmals täglich eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen. Eine Kipplüftung ist auch hier nicht ausreichend, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird und sie somit wirkungslos bleibt.
▪ Damit der Mindestabstand gewahrt bleibt, sind ausreichend Notenständer bereitzustellen.
▪ Stühle und Tische sind gegebenenfalls vorab an den Rand des Zimmers zu schieben.

6. MUSIKSCHULUNTERRICHT
▪ Für den Musikschulunterricht werden ausschließlich ausreichend große Unterrichtsräume genutzt.
▪ Die Einhaltung des Mindestabstands von mindestens 1,5 m im Unterricht wird gewährleistet.
▪ In den Unterrichtsfächern der Blasinstrumenten und im Fach Gesang ist ein Sicherheitsabstand von 2 Metern zwischen Schüler/in und Lehrkraft vorgeschrieben. Die Gesangs- und Blasrichtung erfolgt im 90° Winkel zu Schüler und Lehrer.
▪ Der Unterricht in den Fächern Gesang sowie Holz- und Blechblasinstrumente findet ausschließlich in Unterrichtsräumen statt, in denen Lehrkraft und Schüler/in durch mobile oder feststehende Trennwände (Plexiglas oder Duschvorhänge) gegen Tröpfcheninfektion voneinander getrennt sind. Alle Unterrichtsräume, in denen Blasinstrumente oder Gesang unterrichtet werden, sind mit solchen mobilen oder feststehenden Trennwänden ausgestattet.
▪ Alle Unterrichtsräume, in denen Blechblasinstrumente unterrichtet werden, sind mit gesonderten Plastikeimern (Spuckeimer) auszustatten, in denen Kondenswasser, Speichel etc. der Schülerinnen und Schüler gesammelt wird, das/der im Unterricht anfällt. Die Eimer werden von den SchülerInnen durch vorhandene flüssigkeitsdichte Plastiktüten in angemessener Größe ausgekleidet und nach dem Unterricht entsorgt.
▪ In dem Unterrichtsraum dürfen sich zur gleichen Zeit (abhängig von den durch das Land zugelassenen Formaten für den Präsenzunterricht) nur die Lehrkraft und der/die Schüler/ in aufhalten, deren Unterricht aktuell stattfindet. Nur in begründeten Ausnahmefällen und abhängig von der jeweils geltenden Landesregelung dürfen sich außerdem eine oder mehrere Begleitperson zur gleichen Zeit im Raum aufhalten (z.B. im Unterricht mit Menschen mit Behinderung).
▪ Zwischen zwei Unterrichtseinheiten besteht immer eine Pause von mindestens fünf Minuten. Die Stundenplanung ist entsprechend getaktet. ▪ Der/die neue Schüler/in oder die beiden Schüler/innen dürfen den Unterrichtsraum erst betreten, wenn vorherige/r den Raum verlassen hat/haben.
▪ SchülerInnen sollten weitmöglichst nicht berührt werden. Es sind Techniken zu entwickeln, dass Haltungsempfehlungen für das Instrumentalspiel ohne Berührung erlernt werden können.
▪ SchülerInnen müssen ihr Instrument selbst stimmen.
▪ Percussions-, Tasten- und Harfeninstrumente sind nach dem jeweiligen Unterricht hygienisch zu reinigen. Dazu werden entsprechende Materialien zur Verfügung gestellt.
▪ Instrumente und Schlägel, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen dürfen während des Unterrichts nicht durch Unterrichtende und Schüler gemeinsam genutzt werden; Lehrkräfte verwenden eigene oder von der Einrichtung zur Verfügung gestellte Instrumente, Schlägel und Werkzeuge.
▪ Der Austausch von Instrumenten, Bögen, Mundstücken etc. ist nicht gestattet.

7. RISIKOGRUPPEN
▪ Lehrkräften, die einer Risikogruppe angehören, können eine Freistellung vom Präsenzunterricht bei der Musikschulleitung beantragen. Entsprechend sind Sie dann angewiesen, online oder in anderen Formen des Fernunterrichts Musikschulunterricht zu erteilen.
▪ Besonders gefährdete Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte werden besonders geschützt (Personen über 60 Jahre/Senioren, Personen mit Vorerkrankungen, Menschen mit Behinderung).
▪ Die Feststellung, ob ein/e Mitarbeiter/in der Musikschule oder eine für die Musikschule tätige Honorarkraft einer Risikogruppe angehört, sowie der Umfang bei Feststellung einer Zugehörigkeit erfolgt durch einen ärztlichen Nachweis.
▪ Zu einer Risikogruppe im Sinne dieses Hygieneplanes gehören vor allem Personen mit
− Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck)
− chronischen Erkrankungen der Lunge (z.B. COPD)
− chronische Lebererkrankungen
− Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) Krebserkrankungen
− geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch die regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z. B. Cortison)
Ferner
− Schwangere
− Lehrkräfte, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben
− Lehrkräfte, die mit Menschen mit relevanten Vorerkrankungen oder Schwangeren in häuslicher Gemeinschaft leben
− Schwerbehinderte Personen ohne Vorliegen einer risikoerhöhenden Erkrankung
− Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen
− Personen, die mit Personen (Eltern, Geschwisterkinder) zusammenleben, die einer Risikogruppe angehören
▪ Für einzelnen Risikogruppen unter den Mitarbeitenden oder den Schülerinnen und Schülern gelten unterschiedliche Regelungen, die sich an dem jeweiligen Risikograd und an der Einbindung in den Musikschul- und Unterrichtsbetrieb orientieren und den notwendigen Schutz als auch die größtmögliche Einbindung und Partizipation von Mitarbeitenden, Schülerinnen und Schüler und ihr jeweiliges familiäres und soziales Umfeld ermöglichen.

8. VERWALTUNG
▪ Die Theken bzw. Schreibtische in der Verwaltung sind mit Spuckschutz ausgestattet.
▪ Die Mitarbeitenden der Verwaltung sind zu einer möglichst kontaktarmen Kommunikation innerhalb der Verwaltung sowie mit Schüler/innen, Eltern und Lehrkräften angehalten.
▪ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung erhalten gleichfalls Einmalhandschuhe. Aber auch ihnen bleibt überlassen, ob und zu welchen Tätigkeiten sie diese verwenden.

9. VERANTWORTLICHKEIT UND UNTERWEISUNG
▪ Die Musikschulleitung trägt die Verantwortung für die Sicherstellung der hygienischen Erfordernisse, nimmt ihre Verantwortung durch Anleitung und Kontrolle wahr und ist für Absprachen mit dem Träger der Musikschule verantwortlich.
▪ Aufgrund der Größe der Schule werden außerdem die FachbereichsleiterInnen zu weiteren Hygieneverantwortlichen berufen.
▪ Die Unterweisung von Lehrkräften und allen weiteren Mitarbeitenden der Musikschule zu Inhalten des Hygieneplans sind eine verbindliche Voraussetzung für die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen. Die Unterweisung der Lehrkräfte erfolgt bei Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebes.
▪ Für jeden Unterricht ist die jeweilige Lehrkraft für die Einhaltung der im Hygieneplan der Musikschule sowie der übergeordnet der durch die Kommune oder Land festgelegten Regelungen zum Infektions- und Gesundheitsschutz verantwortlich.
▪ Die festgelegten Hygieneregeln werden den Musikschülerinnen und Musikschülern der Schülerschaft und ihren Erziehungsberechtigten auch vorab (per Infoschreiben, EMailanhang o. ä.) mitgeteilt.

10. SONSTIGES
▪ Besprechungen und Konferenzen werden bevorzugt als Videokonferenzen durchgeführt. Als Präsenzveranstaltungen werden sie auf das absolute Mindestmaß beschränkt. Dort, wo Präsenzveranstaltungen unumgänglich sind, werden die Distanzregeln sorgfältig beachtet.
▪ Elternversammlungen sowie alle außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Musikschule sind nur nach Genehmigung durch die Musikschulleitung erlaubt.
▪ Sofern sich im unmittelbaren Umkreis der Schule Warteplätze für den privaten PKWVerkehr oder den öffentlichen Personennahverkehr befinden, muss durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür gesorgt werden, dass Abstands- und Hygieneregeln auch dort eingehalten werden.

Marco Rogalski
Musikschulleiter


Download Hgieneplan als PDF-Datei